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Abfindung wegen Aufhebung einer Vertragszusage betreffend Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden
(BMF) – Art. 16 Abs. 2 DBA Deutschland legt fest, dass grenzüberschreitende Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person „in ihrer Eigenschaft als ... Vorstandsmitglied einer Gesellschaft“ bezieht, nur im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden dürfen. Nach Auffassung des BMF kann diese Bestimmung aber nur zur Anwendung kommen, wenn jemand tatsächlich Vorstandsmitglied der Gesellschaft geworden ist und damit in seiner „Eigenschaft als Vorstandsmitglied“ Vergütungen erhält.
Liegt aber lediglich eine Vertragszusage auf Einberufung in den Gesellschaftsvorstand vor und wird diese – noch bevor die Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden erfolgt ist – unter Leistung einer außergerichtlichen Vergleichssumme in Höhe von weit über 1 Mio. Euro aufgehoben, dann spricht viel dafür, dass die Abfindungssumme nicht Art. 16, sondern Art. 21 des Abkommens unterstellt wird.
Allerdings wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, dass lediglich Österreich dem Abkommen eine derartige Interpretation zumisst und damit eine abkommenswidrige internationale Doppelnichtbesteuerung verursacht (Hinweis auf EAS 972).
Wenn aber die außergerichtliche Vergleichszahlung in Deutschland der Besteuerung unterzogen wurde, dann kann die...