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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 346

Neuerliche Bestellung eines Verlassenschaftskurators

iFamZ 2017/187

§ 810 ABGB; § 173 AußStrG

Wurde ein Verlassenschaftskurator ausschließlich aufgrund des Vorliegens widerstreitender Erbantrittserklärungen bestellt, so ist er dann seines Amtes zu entheben, wenn das Verfahren über das Erbrecht rechtskräftig beendet ist. Den Erben kommt das Verwaltungs- und Vertretungsrecht nach § 810 ABGB mit der rechtskräftigen Enthebung ex lege zu.

Im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren gaben der Sohn und die Witwe des Verstorbenen einander widersprechende Erbantrittserklärungen ab, weshalb das Erstgericht einen Verlassenschaftskurator bestellte.

Mit , wurde das Erbrecht der Witwe zu drei Vierteln und jenes des Sohnes mit einem Viertel endgültig festgestellt.

Daraufhin beantragten die festgestellten Erben am , den am bestellten Verlassenschaftskurator seines Amtes zu entheben, weil sie sich über die weitere Vorgangsweise geeinigt hätten. Der Kurator beantragte ebenfalls seine Enthebung. Das Erstgericht enthob den Kurator mit Beschluss vom rechtskräftig).

Im Jahr 2015 wurde beim LG Wr. Neustadt zu 25 Cg 133/15d eine Teilungsklage gegen die Witwe sowie die Verlassenschaft als Beklagte eingebracht. Die Klägerin ist die Hälf...

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