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SWI 8, August 2008, Seite 339

Gewinnausschüttung einer estnischen Kapitalgesellschaft

Aufgrund des Art. 7 des österreichisch-estnischen DBA hat Estland das Recht, die von estnischen Kapitalgesellschaften erzielten Gewinne einer Besteuerung zu unterziehen, wobei die Abkommensbestimmung nicht festlegt, zu welchem Zeitpunkt der Körperschaftsteueranspruch Estlands auflebt; dies richtet sich vielmehr nach estnischem innerstaatlichen Recht. Wenn daher Estland die Körperschaftsteuer erst anlässlich der Verteilung des Gesellschaftsgewinns an die Gesellschafter erhebt, so widerspricht dies nicht Art. 7 DBA Estland. Die von der estnischen Kapitalgesellschaft (anlässlich der Dividendenausschüttung) erhobene Körperschaftsteuer ist bei den in Österreich ansässigen Gesellschaftern (natürlichen Personen) keiner Anrechnung zugänglich, weil keine österreichische Steuer auf die von der estnischen Kapitalgesellschaft bezogenen Einkünfte entfällt; denn in Österreich werden nicht die Einkünfte der estnischen Kapitalgesellschaft, sondern jene der österreichischen Gesellschafter besteuert.

Art. 10 des Abkommens teilt Estland darüber hinaus das Recht zu, auch den österreichischen Gesellschafter mit der Gewinnausschüttung steuerlich zu erfassen, wobei allerdings – wenn der Gesellschafter eine natürliche Perso...

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