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Einbringung eines Anteils an einer deutschen GmbH & Co KG in eine österreichische GmbH
Bringt ein in Österreich ansässiger Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil auf der Grundlage von Art. III UmgrStG in eine österreichische Kapitalgesellschaft ein, dann ist dieser Vorgang von der österreichischen Besteuerung gemäß Art. 7 i. V. m. Art. 23 DBA Deutschland freizustellen. Der Umstand, dass bei dem Umgründungsvorgang die stillen Reserven in Deutschland nach dem deutschen Umwandlungssteuergesetz unbesteuert bleiben, lässt kein österreichisches Besteuerungsrecht daran aufleben, weil das DBA keine „Subject-to-tax-Klausel“ enthält.
Ein Grund für eine Anwendung von Art. 28 des Abkommens, der unter besonderen Voraussetzungen einen „switch-over“ vom Freistellungssystem zum Anrechnungssystem gestattet, ist im gegebenen Zusammenhang nicht erkennbar. Denn diese Bestimmung soll nicht dazu dienen, in Deutschland steuerhängig bleibende stille Reserven nur deshalb in Österreich zu besteuern, weil nach österreichischem Steuerrecht ein steuerlich erfassbarer Realisierungstatbestand früher eintritt als nach deutschem Recht.
Die vorstehenden Aussagen übernehmen die in EAS 2619 für den umgekehrten Fall (Einbringung eines österreichischen Mitunternehmeranteils durch den deutschen Gesellschafter in...