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Steuerrechtliche Aufteilung von Sozialversicherungsbeiträgen bei gemeinsamer Bemessungsgrundlage
Eine systematisch richtige Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge muss die Grundsätze des Sozialversicherungsrechts berücksichtigen. Bei den sonstigen Bezügen darf nicht mehr als der Gegenwert von zwei monatlichen Beiträgen von der Höchstbeitragsgrundlage als Werbungskosten berücksichtigt werden ().
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erhielt vom Arbeitgeber im März neben dem laufenden Bezug eine Bonifikation (Einmalprämie). Sozialversicherungsrechtlich ordnete der Arbeitgeber die Bonifikation aufgrund der Regelungen des ASVG den laufenden Monatsbezügen zu. Von diesem ermittelten Gesamtbetrag ausgehend wurden unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage die Sozialversicherungsbeiträge berechnet, wobei sowohl der laufende Bezug als auch die Bonifikation für sich allein die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hätten.
Die Bonifikation wurde vom Arbeitgeber steuerrechtlich als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG eingestuft. Er berücksichtigte den gesamten Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung gemäß § 67 Abs 12 EStG bei der Lohnsteuerberechnung der Bonifikation (mit festen Sätzen). Eine Sechstelüberschreitung iSd § 67 Abs 2 EStG lag nicht vor. Bei Ermittlung der laufenden Lohnsteuerbemessungsgr...