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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 344

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Das Nebeneinanderbestehen von Berufungsgründen

Dr. M.

I. Der Sachverhalt

Der Verstorbene hinterließ eine Witwe W, einen Sohn S und eine Tochter T. In seinem Testament setzte er alle drei zu je einem Drittel des Nachlasses zu Erben sein. Weiters bestimmte er ua Folgendes: „[…] Sollte T vor mir versterben oder aus einem anderen Grund die Erbschaft nicht antreten können oder wollen, setze ich W und S zu meinen Ersatzerben ein.“

W und S gaben aufgrund des Testaments je zu einem Drittel des Nachlasses Erbantrittserklärungen ab. T gab, trotz entsprechender Aufforderung durch den Gerichtskommissär iSd § 157 AußStrG, keine Erbantrittserklärung ab. Nach Ablauf der durch den Gerichtskommissär eingeräumten Frist „erweiterten“ W und S ihre Erbantrittserklärungen dahingehend, dass W ihre Erbantrittserklärung „auf vier Neuntel des Nachlasses aufgrund des Testaments und des Gesetzes“ und S seine Erbantrittserklärung „auf fünf Neuntel des Nachlasses aufgrund des Testaments und des Gesetzes“ bezog.

Zu beleuchten gilt es, ob eine Einantwortung aufgrund der abgegebenen Erbantrittserklärungen möglich ist, welche die Alternativszenarien wären und ob bzw wann andere Verfahrensbeteiligte, also insb Ersatzerben oder (sofern vorhanden) Nachkommen der T, zur Abgabe von Erbant...

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