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Abkommensberechtigung einer deutschen Organgesellschaft
(BMF) – In EAS 869 wurde zum Ausdruck gebracht, dass Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft, die nach deutschem Recht Organgesellschaft einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person ist, im Allgemeinen ihr – und nicht der als Organträger dahinterstehenden natürlichen Person oder Personengesellschaft – zugerechnet werden, sodass nach den allgemeinen Grundsätzen Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellenabzugsbesteuerung nach § 94a EStG besteht.
Die gleiche Sichtweise muss gelten, wenn eine deutsche GmbH, die an einer inländischen operativ tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt ist, zur Organgesellschaft einer deutschen GmbH & Co KG wird; Steuerschuldner ist dann die beschränkt steuerpflichtige deutsche GmbH und nicht die hinter der GmbH & Co KG stehenden Gesellschafter (in diesem Sinn auch EAS 1376). Diese Rechtsbeurteilung ist – unter Missbrauchsvorbehalt – 1999 mit Deutschland akkordiert worden (AÖFV Nr. 62/1999). (EAS 2929 v. )