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BFH zur Besteuerung eines Arbeitnehmers einer in Deutschland und in den USA doppelansässigen Kapitalgesellschaft
Die Kapitalgesellschaft gilt hinsichtlich der Tätigkeit in den USA als ein dort ansässiger Arbeitgeber i. S. d. Art. 15 Abs. 2 DBA D-USA
Der Steuerpflichtige ist ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer der B, einer nach US-amerikanischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft, für die in einem deutschen Handelsregister eine Zweigniederlassung eingetragen ist. In Deutschland ist die B seit 1998 eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, da sie ihre Geschäftsleitung nach Deutschland verlegt hatte.
Der Steuerpflichtige hielt sich im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit in den Streitjahren 18 Tage (1998), 15 Tage (1999), 13 Tage (2000) und fünf Tage (2001) in den USA auf und behandelte die auf diese Zeiten entfallenden Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung als unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.
Der BFH führt aus: Nach Art. 15 Abs. 2 DBA D-USA können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten unselbständigen Tätigkeit nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn (a) der Empfänger sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, (b) die Vergütungen von einem...