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Steuerabzug und Haftung bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 39/04, ausgesprochen, dass inländische Konzertveranstalter von im Ausland ansässigen Künstlern bei Auftritten im Inland einer Bruttoabgeltungsteuer unterliegen. Der BFH ist damit der Argumentation des deutschen Konzertveranstalters, die Verpflichtung zum Steuerabzug und die sie flankierende Haftungsregelung für den deutschen Konzertveranstalter seien nicht mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EG vereinbar, nicht gefolgt. Jahn (Praxis internationale Steuerberatung 2008, 6 ff.) weist in einer Urteilsbesprechung darauf hin, dass etwas anderes dann gelte, wenn entsprechende Aufwendungen vom Nichtansässigen zuvor dem Abzugsverpflichteten mitgeteilt worden sind. Daran habe es aber im konkreten Fall gefehlt. Darüber hinaus kann dem Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung entnommen werden, von einer Bruttoabzugsbesteuerung und einer Haftungsinanspruchnahme des deutschen Konzertveranstalters Abstand zu nehmen.