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Geschäftsführungstätigkeiten für eine tschechische Tochtergesellschaft
Werden auf tschechischem Staatsgebiet zumindest durch sechs Monate hindurch Geschäftsführungstätigkeiten erbracht, so gilt dies nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien als „Dienstleistungsbetriebsstätte“ jenes österreichischen Unternehmens, das durch seine Mitarbeiter diese Geschäftsführungstätigkeiten erbringt.
Übernimmt daher die österreichische Muttergesellschaft einer tschechischen Tochtergesellschaft deren Geschäftsführung und wird diese durch den 75%igen Gesellschafter-Geschäftsführer der Muttergesellschaft wahrgenommen, so wird Tschechien nicht entgegengetreten werden können, wenn es die Geschäftsführervergütungen an die österreichische Muttergesellschaft der Besteuerung unterzieht, weil die Muttergesellschaft kraft „Dienstleistungsbetriebsstätte“ in Tschechien steuerpflichtig ist. Genauso wenig kann aber Tschechien das Recht abgesprochen werden, in solchen Fällen auf der Grundlage seines innerstaatlichen Rechts den Geschäftsführer steuerlich als Arbeitnehmer der tschechischen Gesellschaft zu werten. Denn das Abkommen enthält weder eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs noch Einkünftezurechnungsregeln; diese Fragen sind daher gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Tschechien ...