Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Altreservenpraxis der Schweiz bei Umgründungen
Gewinnerzielung einerseits und Gewinnausschüttung andererseits stellen zwei unterschiedliche Besteuerungstatbestände dar. Von Art. 10 DBA-Schweiz wird nur der Tatbestand der Gewinnausschüttung erfasst. Für die Anwendung dieser Abkommensbestimmung ist es daher unerheblich, in welchen Jahren die der Dividendenzahlung zugrunde liegenden Gewinne erwirtschaftet worden sind. Diese Auffassung wurde bereits anlässlich der Änderung der Dividendenquellenbesteuerung im österreichisch-deutschen DBA im Jahr 1992 von den Abkommenspartnern dieses DBA vertreten (EAS 1615).
Schüttet daher eine schweizerische Kapitalgesellschaft Gewinne an ihre österreichische Muttergesellschaft aus, ist die Schweiz gemäß Art. 10 DBA-Schweiz zur Steuerfreistellung verpflichtet. Das Abkommen enthält keine Bestimmung, die gestattet, unter Berufung auf eine „Altreservenpraxis“ eine Gewinnausschüttung nur deshalb einer 15%igen QuelS. 101lenbesteuerung zu unterziehen, weil in den Jahren der Gewinnerzielung die Anteile an der schweizerischen Kapitalgesellschaft zu 100 % von einer in Österreich ansässigen natürlichen Person gehalten wurden und erst in den Folgejahren im Wege einer Umgründung in eine österreichische GmbH (das ist ...