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SWI 3, März 2008, Seite 99

Gewinnausschüttungen einer LLP in Kasachstan

Mit der Frage, ob eine kasachische LLP mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, hat sich bereits EAS 2869 befasst. Nach ständiger Verwaltungspraxis wurde darin zum Ausdruck gebracht, dass neben den Vergleichbarkeitsvoraussetzungen der Rz. 551 KStR auch die von der deutschen Verwaltungspraxis in BStBl. I 2004, 413 (betreffend den Typenvergleich bei einer ausländischen LLC), entwickelten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Gelangt daher eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall einer nach dem Recht Kasachstans errichteten LLP diese Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zufolge EAS 2869 zur Zeit keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem Untersuchungsergebnis zu widersprechen.

Der bloße Formalumstand, dass die kasachische Gesellschaft, die im Übrigen alle geforderten Vergleichsmerkmale enthält, nicht als „Company“, sondern als „Partnership“ bezeichnet wird, ist jedenfalls nicht ausreichend, die Gesellschaft auch in Österreich als Personengesellsc...

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