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Lösung von Zurechnungskonflikten nach Art 1 Abs 2 OECD-MA 2017
Kobus (IWB 2020, 422 ff) analysiert die sog transparent entity clause, die aufbauend auf dem OECD-Partnership-Report 1999 durch BEPS-Aktionspunkt 2 in Art 1 Abs 2 OECD-MA 2017 aufgenommen wurde. Während Art 1 OECD-MA bis 2017 nur den Satz enthalten hat, dass „[...] dieses Abkommen für Personen [gilt], die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind [...]“, wird seit 2017 die Abkommensberechtigung einer Person dahingehend eingeschränkt, dass Einkünfte, die über ein hybrides Gebilde bezogen werden, nur dann DBA-Schutz genießen sollen, wenn diese Einkünfte steuerlich einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person zuzurechnen sind. Kobus legt dar, dass der Entwicklung dieser Vorschrift ein langer Prozess vorgeschaltet war, bis ein internationaler Konsens gefunden werden konnte. Die Vorschrift löse aber nicht nur Fälle einer Doppelbesteuerung, sondern auch Fälle der doppelten Nicht- oder Minderbesteuerung. Kobus regt an, dass die Vertragsstaaten durch Protokollbestimmungen etwaige Auslegungsfragen klarstellen sollten.