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SWI 1, Jänner 2008, Seite 47

VwGH zur beschränkten Steuerpflicht verbücherter Forderungen

  • Beschränkte Steuerpflicht bei Eintragung im Grundbuch

  • Beschränkte Steuerpflicht auch ohne Eintragung im Grundbuch, wenn diese ohne weitere Mitwirkung des Schuldners herbeigeführt werden könnte

X ist eine in Liechtenstein ansässige Körperschaft, die nach § 1 Abs. 3 Z 1 KStG nur mit ihren Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 KStG i. V. m. § 98 EStG der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Ihr sind seit dem Jahr 1985 Darlehenszinsen von der Manfred H. GmbH & Co. KG bzw. Hertha H. zugeflossen. Insgesamt handelt es sich um fünf Darlehen, die der GmbH & Co. KG eingeräumt wurden, sowie um ein Darlehen, das Hertha H. gewährt wurde. Zwei dieser Darlehen (Darlehen I und II) sind in Österreich grundbücherlich besichert, während für die restlichen vier Darlehen lediglich Darlehensverträge und Pfandbestellungsurkunden vorliegen. Die Höhe der Pfandrechte ist in den einzelnen Pfandbestellungsurkunden genau bezeichnet. Die Pfandbestellungsurkunden zu den Darlehensverträgen Darlehen III und IV sind von beiden Vertragsteilen unterzeichnet und deren Unterschriften notariell bzw. gerichtlich beglaubigt. Hinsichtlich des Darlehensvertrags Darlehen VI liegt nur eine Kopie der Pfandbestellungsurkunde mit der beglaubigten Unterschrift der Da...

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