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SWI 1, Jänner 2008, Seite 46

Außersteuerliche Gründe zur Missbrauchsabwehr

Gerald Toifl

Ebenso wie in Österreich unterliegen auch in Deutschland Dividenden an im Ausland ansässige Anteilseigner grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. Diese beschränkte Steuerpflicht kann durch DBA- und Gemeinschaftsrecht reduziert oder sogar auf null gesenkt werden. Diese Quellensteuerentlastung soll aber in Missbrauchsfällen (Treaty Shopping und Directive Shopping) nicht zum Tragen kommen. Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, wird in Deutschland in § 50d Abs. 3 dEStG ausgeführt. Piltz (IStR 2007, 793 ff.) gibt zunächst einen Überblick über diese mit Wirkung ab dem Jahr 2007 geänderte Bestimmung. Er kommt zu dem Ergebnis, dass – entgegen weitverbreiteter Auffassung – wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft als Anteilseigner auch Gründe ihres Gesellschafters, nicht nur der Gesellschaft selbst sein können.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Mag. Dr. Gerald Toifl ist selbständiger Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in Wien sowie Lehrbeauftragter am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.
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