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Außersteuerliche Gründe zur Missbrauchsabwehr
Ebenso wie in Österreich unterliegen auch in Deutschland Dividenden an im Ausland ansässige Anteilseigner grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. Diese beschränkte Steuerpflicht kann durch DBA- und Gemeinschaftsrecht reduziert oder sogar auf null gesenkt werden. Diese Quellensteuerentlastung soll aber in Missbrauchsfällen (Treaty Shopping und Directive Shopping) nicht zum Tragen kommen. Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, wird in Deutschland in § 50d Abs. 3 dEStG ausgeführt. Piltz (IStR 2007, 793 ff.) gibt zunächst einen Überblick über diese mit Wirkung ab dem Jahr 2007 geänderte Bestimmung. Er kommt zu dem Ergebnis, dass – entgegen weitverbreiteter Auffassung – wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft als Anteilseigner auch Gründe ihres Gesellschafters, nicht nur der Gesellschaft selbst sein können.