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Rat: Neue Mehrwertsteuerregelungen für den Ort von Dienstleistungen beschlossen
Der Rat hat am eine politische Einigung über Neuregelungen für den Ort von Dienstleistungen erzielt, durch welche sichergestellt wird, dass Dienstleistungen an Unternehmer (B2B-Umsätze) grundsätzlich am Empfängerort besteuert werden. Das Empfängerortprinzip gilt auch für Unternehmer, soweit diese Dienstleistungen für nichtsteuerbare Tätigkeit beziehen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Diese Regelungen finden jedoch nicht auf Dienstleistungen Anwendung, die von Unternehmern für ihre persönliche Verwendung oder die Verwendung durch ihr Personal empS. 45fangen werden. Bei Dienstleistungen an Private (B2C-Umsätze) wird die Grundregel weiterhin lauten, dass als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
Unter bestimmten Umständen sind die Grundregeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung bei Unternehmern bzw. Privaten nicht anwendbar, weshalb spezifische Ausschlüsse gelten. Diese Ausschlüsse sollten weitgehend auf bestehenden Kriterien beruhen und dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs folgen, bestimmten Wirtschaftsteilnehmern jedoch keine unangemessenen Verwaltung...