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Gewinnausschüttung einer bosnischen Kapitalgesellschaft an die beiden österreichischen Gesellschafter
Die Gewinnausschüttung, die eine bosnische Kapitalgesellschaft an ihre beiden zu 100 % beteiligten österreichischen Gesellschafter vornimmt, ist – sofern kein KESt-Abzug durch eine österreichische Bank zu erfolgen hat – bei den beiden österreichischen Gesellschaftern gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG als Sondereinkunft mit 25 % der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, ist hierbei die bosnische Quellensteuer auf die von den bosnischen Einkünften erhobene Einkommensteuer anzurechnen. Dem bosnischen Steuerabzug kommt jedenfalls keine Abgeltungswirkung zu. (EAS 2885 v. )