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Bauplanung für ein Bürogebäude in Manila
Wird eine österreichische Ziviltechniker-GmbH von einer österreichischen Bauträger-AG mit der Planung und Überwachung der Errichtung eines Bürogebäudes in Manila beauftragt, dann stellt die Auftragserfüllung nach geltender OECD-Auffassung eine Mitwirkung an der Bauausführung dar und kann demnach insoweit betriebsstättenbegründend wirken, als diese vor Ort an der Baustelle erbracht wird (Z 17 dritter Satz OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA i. d. F. des Updates 2003).
Unter Zugrundelegung dieser OECD-Auffassung würde daher eine Entsendung von Mitarbeitern der Ziviltechniker-GmbH zu der Baustelle nach Manila als Mitwirkung an der Bauausführung anzusehen sein, und zwar auch dann, wenn der überwiegende Hauptteil der von der Ziviltechniker-GmbH an der Baustelle auszuführenden Arbeiten von örtlichen Subauftragnehmern der österreichischen Ziviltechniker-GmbH erledigt wird. Die Mitarbeiterentsendung würde aber nur dann zum Entstehen einer Baubetriebstätte nach Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA-Philippinen führen, wenn die Mitwirkungsdauer sechs Monate übersteigt. Finden solcherart Mitarbeiterentsendungen an die Baustelle in Manila statt, dann wäre in die Fristenberechnung auch die Dauer der Mitwirkung ...