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Investitionszuwachsprämie und Kostenaufschlagsmethode
Bei der Erbringung von konzerninternen Dienstleistungen (hier: die ausschließlich der deutschen Konzernmutter gegenüber erbrachten Dienstleistungen einer ein Zentrallager betreibenden inländischen Logistik-GmbH) erweist sich die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode als zweckmäßigste Verrechnungspreismethode (Z.2.32 OECD-Verrechnungspreisgrundsätze; OECD-VPG).
Die „Kosten“, die als Grundlage der Kostenaufschlagsmethode heranzuziehen sind, werden nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen (2.2.4 der deutschen Verwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1983, 218). Das betriebswirtschaftliche Kalkulationsschema, zurückgehend auf die „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund der Selbstkosten“, geht davon aus, dass der Gewinnzuschlag auf die vollen Selbstkosten einschließlich der Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten vorgenommen wird (z. B. Seicht, Moderne Kosten- und Leistungsrechnung8, 171). Steuern zählen zu den Verwaltungsgemeinkosten (z. B. Seicht, Moderne Kosten- und Leistungsrechnung8, 346). Wendet man dieses Schema an, das einer Reingewinnsatzmethodik entspricht, dann wären die Steuern in der Kostenbasis enthalten.
Wird der Gewinnzuschlag...