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Gemeinschaftliche Errichtung eines Kraftwerks in Österreich
Wird in Österreich in einem zwölf Monate übersteigenden Zeitraum ein Kraftwerk errichtet, wobei unter der Führung einer deutschen Kapitalgesellschaft eine Zusammenarbeit S. 3mit einer slowakischen Kapitalgesellschaft stattfindet, deren Mitwirkung an der Bauführung aber weniger als zwölf Monate andauert, dann ist für die Beurteilung, ob die slowakische Kapitalgesellschaft mit ihrem Gewinnanteil der österreichischen Körperschaftsbesteuerung unterliegt, vorweg zu klären, ob die Zusammenarbeit mit der slowakischen Gesellschaft im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erfolgt.
Ist dies der Fall, dann bildet die Baubetriebsstätte dieser Mitunternehmerschaft für alle Mitunternehmer eine inländische Betriebsstätte, gleichgültig, wie lange die einzelnen Mitunternehmer an dieser Baustelle tätig sind (Beispiel 11 des OECD Partnership Reports).
Sollte hingegen die Kraftwerkserrichtung von der deutschen Kapitalgesellschaft übernommen worden sein und sollte sich diese sodann eines slowakischen Subauftragnehmers bedienen, dann würde für den Subauftragnehmer eine Baubetriebsstätte nur entstehen, wenn seine Mitwirkung die Zwölfmonatsgrenze übersteigt.
Der Hinweis, dass eine ARGE die Kraftwerkserrichtung durch...