Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommunalsteuerpflicht nach Einwärtsverschmelzung einer deutschen Holding-GmbH
Tritt die österreichische Mutter-Holding einer deutschen Tochter-Holding nach einer grenzüberschreitenden Einwärtsverschmelzung (die keine Betriebsstätte der verschmolzenen Tochtergesellschaft in Deutschland hinterlässt) in deren Dienstverhältnis mit dem in den Niederlanden ansässigen Geschäftsführer der verschmolzenen deutschen Holding ein und übernimmt sie hierbei auch die in Deutschland bereits rückgestellten Pensions- und Prämienansprüche, dann lösen die nach der Verschmelzung stattfindende Abfindung der Pensionsansprüche sowie die Auszahlung der noch auf die Zeit vor der Verschmelzung entfallenden Erfolgsprämien österreichische Kommunalsteuerpflicht aus (wenn nicht in Bezug auf die Pensionsabfindung die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG eingreift; siehe hierzu Rz. 62 KommStR).
Dies deshalb, weil der Steuergegenstand der Kommunalsteuer nur auf den Tatbestand der „Gewährung“ der Arbeitslöhne, also der Auszahlung, abstellt, ohne die Steuerpflicht davon abhängig zu machen, dass die Beträge in Österreich als Betriebsausgabe abgezogen worden sind oder dass die Beträge einkommensteuerlich in Österreich besteuert werden.
Daher kann einerseits der Umstand, dass die Rückstellungsbildung die Steue...