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Anwendung der Verjährungshemmung des § 1495 ABGB auf vertragliche Verzugszinsen
iFamZ 2017/186
Die Verjährungshemmung des § 1495 S 1 ABGB gilt für die Dauer der Ehe, und zwar – abgesehen von der „Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils“ – für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen, somit auch für die Forderung von vertraglich vereinbarten Verzugszinsen.
Mit dem in Notariatsaktsform errichteten Übergabe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schenkte der Beklagte den Großteil seiner Geschäftsanteile an einer GmbH den gemeinsamen Kindern, die Klägerin verzichtete auf die Geltendmachung des ihr insoweit zustehenden Schenkungspflichtteilsrechts. Dazu war sie aber nur gegen eine Zahlung von 500.000 € bereit, weswegen eine notariell beglaubigte Vereinbarung geschlossen wurde, in der sich der Beklagte dazu verpflichtete, ihr 500.000 € zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzugs wurden 10 % Verzugszinsen pa vereinbart.
Das Erstgericht sprach der Klägerin ihre aus dieser Vereinbarung noch offene (Rest-)Forderung samt 10 % Zinsen pa zu. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil der Frage, ob die Verjährungshemmung des § 1495 ABGB auch auf vertragliche Verzugszinsen Anwendung finde, über den Ei...