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SWI 11, November 2007, Seite 542

BFH zur festen Einrichtung

  • Feste Einrichtung erfordert eine dem Unternehmer oder seinem Subunternehmer über mehr als sechs Monate zur Verfügung stehende Einrichtung

  • Feste Einrichtung muss nicht ständig benutzt werden, wohl aber ständig zur Verfügung stehen

  • Aufteilung zwischen festen Einrichtungen (im Zweifel Vorrang für Wohnsitzstaat)

Der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige ist als Unternehmensberater tätig. Er arbeitete in den Jahren 2000 bis 2002 für die X in Bosnien und Herzegowina, für die Y in Bulgarien, und für die Z in Serbien und Montenegro (Kosovo).

In Bosnien und Herzegowina erstreckte sich der tatsächliche Einsatz des Unternehmensberaters von August 2000 bis Ende Juli 2001; ein Büro stand ihm bereits während eines vorhergehenden Projekts seit Februar 2000 zur Verfügung. Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft nutzten die Projektbüros noch bis Juni 2002. Sein Einsatz war mit 5,5 Monaten in Bosnien und Herzegowina vorgesehen, der Einsatz in Deutschland mit 1,5 Monaten.

In Bulgarien war der Unternehmensberater Projektleiter, wo ihm durchgehend ein Projektbüro in Sofia zur Verfügung stand. Sein Einsatz sollte mindestens zu 80 % in Bulgarien erfolgen; der tatsächliche Einsatz erstreckte sich auf die Zeit ...

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