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Besteuerungsrecht für Arbeitslohn im DBA-Recht
Der BFH hat in seinem Urteil vom , I R 1/06, ausgesprochen, dass der Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der in den USA für einen Arbeitgeber tätig ist, der sowohl in Deutschland als auch in den USA ansässig ist, in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Einkommensteuer freizustellen ist. Jahn (Praxis internationale Steuerberatung 2007, 251 ff.) legt in einer Besprechung dieses Urteils dar, dass entscheidend für die Befreiung von der deutschen Einkommensbesteuerung die Auslegung des Begriffs „Ansässigkeit des Arbeitgebers“ in den USA ist. Wäre der Arbeitgeber nämlich in Deutschland ansässig gewesen, hätte sich nach dem insoweit OECD-konformen DBA keine Freistellungsverpflichtung für Deutschland ergeben. Nach Ansicht des BFH war nicht entscheidend, dass der Arbeitgeber „nur“ oder „vorrangig“ in einem anderen Staat als den USA ansässig war. Ausreichend war vielmehr, dass der Arbeitgeber des Klägers auch in den USA ansässig war. Daran kann auch nichts ändern, dass der Arbeitgeber nach der Tiebreaker-Regel des Art. 4 Abs. 3 OECD-MA aufgrund der Geschäftsleitung in Deutschland in Deutschland ansässig ist.