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SWI 11, November 2007, Seite 541

Zentralfunktion des Stammhauses

Gerald Toifl

Ebenso wie in Österreich können auch in Deutschland grenzüberschreitende Umwandlungen regelmäßig nur dann steuerneutral durchgeführt werden, wenn das übergehende Betriebsvermögen nach der Umwandlung in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzung stellt sich die Frage, welche Wirtschaftsgüter dem Stammhaus und welche einzelnen Betriebstätten zuzuordnen sind. Die deutsche Finanzverwaltung ordnet Wirtschaftsgüter immer nur entweder dem Stammhaus oder einer Betriebsstätte zu. Dienen Wirtschaftsgüter mehreren Unternehmensteilen, so ist grundsätzlich der Wille der Geschäftsleitung maßgeblich. Für einige Wirtschaftsgüter gilt jedoch ein Zuordnungsgebot zum Stammhaus, was als Zentralfunktion des Stammhauses bezeichnet wird. Beteiligungen und Finanzmittel, die dem Gesamtunternehmen dienen, sowie immateriale Wirtschaftsgüter dürfen demnach nur dem Stammhaus zugeordnet werden. Kessler/Jehl (IWB Nr. 15 vom , 833 ff., Gruppe 2, Fach 10, 1977 ff.) nehmen kritisch zu dieser Rechtsfigur der Zentralfunktion des Stammhauses Stellung, die neben der deutschen Finanzverwaltung nur das interkantonale Schweizer Doppelbesteuerungsrecht kennt.

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