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Die Entscheidung auf einen Dienstvertrag ist vor dem VwGH kaum abänderbar
Was haben ein Betreuer von Bauprojekten, ein Speisenzusteller und Peep-Show-Tänzerinnen gemeinsam? Richtig – bei allen drei Tätigkeiten hatte der VwGH nichts daran auszusetzen, dass das BVwG von Dienstverträgen ausging. Gemeinsam ist allen drei Revisionen, dass sie es nicht schafften, den VwGH vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu überzeugen. Er wies alle drei Revisionen zurück.
1. Speisenzusteller
Ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung. Wurde diese Gesamtabwägung vom BVwG aber in einer vertretbaren Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, ist die Entscheidung im Allgemeinen nicht mehr reversibel ().
Sachverhalt
Die Revisionswerberin betreibt einen Speisen- und Getränkezustelldienst, bei dem der Dienstnehmer mit seinem eigenen PKW nach einer Einschulungsphase mit zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln nach einem monatlichen im Voraus erstellten Schichtplan als Zusteller tätig wurde. Er musste sich am Beginn des Arbeitstages anmelden und die Fahrten im EDV-System der Revisionswerberin einspeichern. Dadurch war die R...