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Haftungsprovision für Bürgschaftsübernahme durch die Muttergesellschaft
Übernimmt die österreichische Muttergesellschaft für die Gewährung eines Kredits durch eine österreichische Großbank an ihre ungarische Tochtergesellschaft eine Bürgschaft durch Unterfertigung von Wechselverpflichtungserklärungen gegenüber dieser Großbank, liegt eine Dienstleistung der Muttergesellschaft gegenüber ihrer ungarischen Tochtergesellschaft vor, die einer fremdüblichen Abgeltung durch eine Haftungsprovision bedarf (in diesem Sinn Z 7.13 OECD-Verrechnungspreisgrundsätze). Die Ausmessung dieser Haftungsprovision hat nach Fremdüblichkeitskriterien zu erfolgen; es sind keine Bedenken erkennbar, sich hierbei an den für Bankbürgschaften üblichen Sätzen einer Avalprovision zu orientieren.
Der von der OECD am veröffentlichte „Authorized OECD Approach (AOA)“ spricht sich wohl in Teil I Z 132 gegen den Ansatz solcher Provisionszahlungen aus; doch betrifft dies ausschließlich das Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte eines einheitlichen Unternehmens und ist nicht auf das Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft übertragbar. (EAS 2896 v. )