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KESt-Entlastung zugunsten französischer Investmentfonds
In Ziffer 5 des Schlussprotokolls zum DBA-Frankreich wurde vereinbart, dass die Investmentfonds der beiden DBA-Partnerstaaten berechtigt sind, eine abkommensgemäße Entlastung von der Quellensteuer auf ihren Kapitalerträgen in dem Ausmaß zu erhalten, in dem die Investmentzertifikate von im Staat des Investmentfonds ansässigen Zertifikatsinhabern gehalten werden und in Frankreich auch besteuert werden. Diese Entlastungsberechtigung steht unabhängig davon zu, ob der Investmentfonds als transparent oder als intransparent gewertet wird. Aus österreichischer Sicht würde ein transparenter Fonds die Entlastungsansprüche im Namen der Zertifikatsinhaber geltend machen.
Hat daher ein französischer Investmentfonds mit in Frankreich und in Drittstaaten ansässigen Anlegern Investitionen in österreichische Kapitalgesellschaften getätigt, ist er berechtigt, hinsichtlich des auf die französischen Anleger entfallenden Anteils der Kapitalerträge eine Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer geltend zu machen.
Dies setzt aber voraus, dass der Fonds in der Lage ist, eine nachvollziehbare Schätzung des Anteils der französischen Anleger aufzustellen. In der OECD wird gegenwärtig in Zusammena...