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SWI 5, Mai 2007, Seite 243

VwGH zur Ansässigkeitsbescheinigung bei DBA-Entlastung für Lizenzen durch Verwertungsgesellschaften (Urheberrechtsgesellschaften)

  • Ansässigkeitsbescheinigung setzt voraus, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an ihrer Ausstellung, sohin an einer Entlastung im jeweiligen ausländischen Staat hat.

  • Die Frage, wessen Ansässigkeit ein zu bescheinigender Umstand ist, hat die Behörde des jeweiligen ausländischen Staates zu beantworten.

Der in Österreich ansässige Verein, dessen Zweck es laut Satzung ist, „den bildenden Künstlern die Wahrung der ihnen zustehenden Urheberrechte zu ermöglichen“, ersuchte sein Finanzamt um Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Belgien, England, Frankreich, Italien und die Schweiz für die Jahre 2001 und 2002. Das FA wies den Antrag mit der Begründung ab, das Recht auf Quellensteuerentlastung von Lizenzgebühren stehe gemäß den DBA mit den in Rede stehenden Staaten nur dem wirtschaftlich bezugsberechtigten Gläubiger zu. Die Quellensteuerentlastung könne nicht von bloßen Treuhändern oder Inkassanten in Anspruch genommen werden.

Die abweisende Berufungsentscheidung begründet der UFS Wien, RV/3552-W/02, damit, dass der Verein wirtschaftlich nicht bezugsberechtigt sei. Ob es sich um Lizenzgebühren, Reprografiegebühren, Bibliothekstantiemen oder Kabelvergütungen handle, wirtsc...

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