Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 5, Mai 2007, Seite 239

EuGH: Italienische Wertschöpfungsabgabe keine Steuer mit dem Charakter von Umsatzsteuern

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-475/03, Banca popolare di Cremona Soc. Coop. Arl, hatte sich der EuGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten (eine Art Wertschöpfungsabgabe) eine nach Art. 33 Abs. 1 der 6. MwSt-RL verbotene andere nationale Steuer mit dem Charakter von Umsatzsteuern ist.

Steuergegenstand der italienischen Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten (im Folgenden: IRAP) ist die gewohnheitsmäßige Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, die auf die Herstellung von Gegenständen oder den Handel damit oder auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist. Die Bemessungsgrundlage für die IRAP ist der Nettoproduktionswert, der sich aus der innerhalb der Region ausgeübten Tätigkeit ergibt. Der Nettoproduktionswert ist die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den betrieblichen Aufwendungen unter Ausschluss bestimmter Aufwandsposten, zu denen die Personalkosten zählen.

Die Banca popolare di Cremona focht die Festsetzung der IRAP für die Jahre 1998 und 1999 mit der Begründung an, die IRAP sei eine nach Art. 33 Abs. 1 der 6. MwSt-RL verbotene andere nationale Steuer mit dem Charakter von Umsatzsteuern. Das mit ...

Daten werden geladen...