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SWI 5, Mai 2007, Seite 230

EuGH: Unionsbürgerschaft verhindert steuerliche Beschränkungen bei Ruhegehältern

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-520/04, Turpeinen, hatte der EuGH die Art. 18 EG (Unionsbürgerschaft) und 39 EG (Arbeitnehmerfreizügigkeit) sowie die Richtlinie 90/365/EWG über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. Nr. L 180 vom , S. 28) auszulegen. Das Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus betrifft ein Verfahren, in dem sich Frau Turpeinen, eine im Ruhestand befindliche finnische Staatsangehörige, die in dem im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Zeitraum in Spanien wohnte, gegen die Besteuerung des ihr in Finnland von einem finnischen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger gezahlten Ruhegehalts wendet.

Bis 1998 wohnte Frau Turpeinen in Finnland und arbeitete als Jugendpsychiaterin im finnischen öffentlichen Dienst. 1998 trat sie in den Vorruhestand und zog nach Belgien. Als sie 1999 endgültig in den Ruhestand versetzt wurde, ließ sie sich dauerhaft in Spanien nieder. Die Einkünfte von Frau Turpeinen bestehen ausschließlich aus ihrem Ruhegehalt, das vom Kuntien Eläkevakuutus (Pensionskasse der Gemeinden) gezahlt wird. Gemäß dem DBA Finnland-Spanien ist dieses Ruhegehalt, das für im öffentlichen Sekt...

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