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Verbesserungsvorschläge von Grenzgängern: Tarifbesteuerung nicht EU-konform
Improvement Suggestions of Frontier Workers: Taxation is not in Conformity with Community Law
Employees residing in Austria who make improvement suggestions for an Austrian employer are subject to favorable income tax treatment for the compensation received for services in this connection. If, however, they work for an employer who resides abroad, they do not have the right to this favorable treatment. The independent Austrian Fiscal Tribunal (UFS) considers this to be a violation of community law. Bernhard Renner explains this ruling.
Grundsätzliches
In Österreich wohnhafte Arbeitnehmer, die für einen österreichischen Arbeitgeber Verbesserungsvorschläge machen, unterliegen mit der hiefür gewährten Vergütung einem begünstigten Einkommensteuersatz. Arbeiten sie hingegen für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber, so stehen derartige Begünstigungen nicht zu. Der Unabhängige Finanzsenat hat hierin eine Verletzung der EU-rechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit erblickt.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger wohnte in Österreich und arbeitete bei einem Arbeitgeber in Deutschland. Er gilt daher als Grenzgänger i. S. d. DBA-Deutschland, weshalb Österreich das Besteuerungsrecht für in Deutschland erwirtschaftete Einkünfte zusteht. Im Berufungsjahr war in seinen Arbeitseinkünft...