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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 343

Zur Investition ehelicher Ersparnisse ohne Zustimmung des anderen Ehegatten

iFamZ 2017/185

§ 91 Abs 1 EheG

Kommt es zu einer Vermögensverschiebung aus ehelichen Ersparnissen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, so wird gem § 91 Abs 1 EheG der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen. Die Höhe einer Ausgleichszahlung wird schon nach dem Wortlaut des § 94 Abs 1 EheG nicht streng rechnerisch bestimmt, sondern nach Billigkeit festgesetzt.

Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts eröffnete der Antragsgegner gemeinsam mit einem Geschäftspartner ein „Lokal“ wobei er hierfür – ohne Zustimmung der Antragstellerin – 400.000 € an ehelichen Ersparnissen investierte; die eheliche Gemeinschaft wurde im gleichen Jahr aufgehoben.

(…) Sollte – was nicht ausreichend genau festgestellt wurde – die Investition erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgt sein, wäre der betreffende Geldbetrag schon deshalb in die Aufteilung einzubeziehen, weil jene ehelichen Vermögenswerte, die zum Trennungszeitpunkt (Aufteilungsstichtag) vorhanden waren, zumindest wertmäßig unabhängig davon in die Aufteilungsmasse fallen, was danach mit ihnen geschehen ist; durch eigenmächtige Vermögensverschiebungen kann ein Ehegatte nicht nachträglich die Aufteilungsansprüche des anderen schmälern (vgl nur R...

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