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ASoK 5, Mai 2021, Seite 181

Sonderurlaub im Beobachtungszeitraum des Familienzeitbonus

Rechtsprechung zur Auslegung des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG

Karin Blasl

Eine – wie vom FamZeitbG geforderte – tatsächliche Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von 182 Tagen vor Bezugsbeginn des Familienzeitbonus liegt nach der Entscheidung des , auch dann vor, wenn dem Antragsteller seitens des Dienstgebers bezahlter Sonderurlaub gewährt wird, während dessen das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht ist und die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung fortbesteht.

1. Sachverhalt

Die Tochter des Klägers wurde am geboren. Aus Anlass der Geburt seiner Tochter erhielt der Kläger von seinem Dienstgeber zwei Tage Sonderurlaub (2. und ) sowie weitere 80 Stunden Sonderurlaub (Väterfrühkarenz) gemäß § 47b Oberösterreichisches Landes-Vertragsbedienstetengesetz (OÖ L-VBG), welche er im Zeitraum vom 6. bis zum konsumierte.

Während der Sonderurlaube bestand das Dienstverhältnis des Klägers aufrecht fort. Er bezog weiter sein Gehalt und war kranken- und pensionsversichert.

In der Folge beantragte der Vater für den Zeitraum vom 20. 5. bis zum (28 Tage) bei der ÖGK den Familienzeitbonus.

Die ÖGK lehnt jedoch die Gewährung des beantragten Familienzeitbonus mit der Beg...

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