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SWI 5, Mai 2007, Seite 198

Begriff der Immobiliengesellschaften im DBA-Deutschland

Gemäß Art. 13 Abs. 2 DBA-Deutschland unterliegt die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, „deren Aktivvermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragstaat besteht“, der ausschließlichen Besteuerung im Lagestaat des unbeweglichen Vermögens.

Im Schlussprotokoll wird hierzu klargestellt, dass das „Überwiegen“ des Liegenschaftsbesitzes nicht auf der Grundlage der Verkehrswerte, sondern auf der Grundlage der letzen vor der Veräußerung zu erstellenden Handelsbilanz zu beurteilen ist.

Hierbei ist nicht auf den Konzernabschluss der Gesellschaft, sondern auf ihren Einzelabschluss abzustellen. Dieses Auslegungsergebnis wird durch mehrere Umstände gestützt:

Einerseits ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 DBA dem zufolge nur auf Immobilienbesitz abzustellen ist, der der Gesellschaft – und nicht ihren Tochtergesellschaften – gehört (arg.: „deren Aktivvermögen“). Das im Konzernabschluss miterfasste Immobilienvermögen der Tochtergesellschaften zählt hierbei nicht zum Aktivvermögen der Muttergesellschaft; die Beteiligung an der Tochtergesellschaft bildet bei der Muttergesellschaft vielmehr bewegliches Vermögen (selbst w...

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