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SWI 2, Februar 2007, Seite 96

Sonderzahlungen an einen Non Executive Director einer britischen Gesellschaft

(BMF) – Bezieht der in Österreich ansässige Direktor eines britischen Unternehmens von diesem Unternehmen neben den laufenden Bezügen auch eine Sonderzahlung, dann findet die Begünstigung des § 67 EStG auch auf derartige von ausländischen Arbeitgebern gezahlte sonstige Bezüge Anwendung (EAS 743). Ein „Herausrechnen" von sonstigen Bezügen aus den laufenden Bezügen ist allerdings nicht zulässig (EAS 2348).

Der Umstand, dass Bezüge eines Non Executive Directors nach britischem Recht als „employment income" bezeichnet werden, ist ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, allerdings ist die ausländische Qualifizierung für Österreich nicht bindend. Denn ob Auslandseinkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen und sonach ein Anrecht auf ermäßigte Besteuerung von Sonderzahlungen vermitteln, ist stets nach österreichischem Recht zu entscheiden (siehe insb. Rz. 930 ff. LStR). (EAS 2809 v. )

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