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EuGH: Dänische Zulassungsabgabe nicht Teil der mehrwertsteuerlichen Bemessungsgrundlage
In seinem Urteil vom , Rs. C-98/05, De Danske Bilimportører, hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die bei der Zulassung von Kfz in Dänemark fällige Zulassungsabgabe zur mehrwertsteuerlichen Bemessungsgrundlage beim Verkauf des entsprechenden Fahrzeugs zählt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde: Die De Danske Bilimportører (im Folgenden: DBI) kaufte im Jänner 1999 ein neues Fahrzeug. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sorgte – wie in Dänemark beim Kauf eines Kfz von einem Vertriebshändler üblich – der Händler vor der Lieferung des Fahrzeugs im Namen des Käufers für die Zulassung und besorgte die Fahrzeugkennzeichen. Der betreffende Fahrzeughändler behandelte die von ihm im Namen der DBI entrichtete Zulassungsabgabe nicht als Teil der mehrwertsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Der DBI war hingegen der Ansicht, dass die Berechnungsweise der Mehrwertsteuer gegen Art. 11 Teil A der 6. MwSt-RL verstoße und die Mehrwertsteuer unter Einbeziehung der Zulassungsabgabe zu bemessen sei. Der daraus resultierende Rechtsstreit gelangte zum Østre Landsret, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vor...