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SWI 1, Jänner 2007, Seite 50

BFH zur Arbeitnehmerentsendung nach Singapur

- Befreiung in Deutschland nur im Ausmaß des Zuflusses der Einkünfte nach Singapur ("Remittance-Base-Prinzip")

- Anmerkung: Nach dem österreichischen DBA-Singapur bestünde volle Befreiung

Frau K hatte im Streitjahr 2001 ihren Wohnsitz in Deutschland und war bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt. Vom 1. 3. bis zum war sie für ihren Arbeitgeber bei einer Tochtergesellschaft in Singapur tätig, während welcher Zeit sie ihren deutschen Wohnsitz beibehielt. Sie erzielte im Streitjahr Arbeitslohn in Höhe von 171.403 DM. Davon entfiel auf den Zeitraum ab dem 1. 3. ein Betrag von 154.907 DM. Der deutsche Arbeitgeber behielt einen Betrag von 48.230 DM ein (Zahlung auf ein deutsches Konto der K damit nur 106.677 DM), da K von der ausländischen Tochtergesellschaft des Arbeitgebers monatlich einen Betrag von umgerechnet 4.823 DM erhielt (für März bis Dezember somit den einbehaltenen Betrag in Höhe von 48.230 DM). Dieser monatliche Betrag von 4.823 DM wurde bei seiner Auszahlung in Singapur versteuert. Das deutsche Finanzamt erfasste als steuerpflichtig 123.172 DM und behandelte unter Berufung auf das DBA D-Singapur lediglich den in Singapur zugeflossenen Anteil in Höhe von 48.230 DM als ste...

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