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SWI 1, Jänner 2007, Seite 045

EuGH: Verteilung der Herstellungskosten für Gebäude über den Berichtigungszeitraum

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Mit Urteil vom , Rs. C-72/05, Wollny, entschied der EuGH über eine Frage des deutschen Finanzgerichts München betreffend die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch bei gemischt genutzten Gebäuden. Im Jahr 2003 errichtete die Hausgemeinschaft Jörg und Stefanie Wollny, bestehend aus Herrn und Frau Wollny, ein Gebäude, das sie in vollem Umfang dem Unternehmen zuordnete. In diesem Gebäude befinden sich die privat genutzten Wohnräume der beiden Gemeinschafter sowie die an einen der Gemeinschafter vermieteten Räume einer Steuerkanzlei. Der Anteil der vermieteten Räume beträgt 20,33 % des Gebäudes. Diese Vermietung unterliegt der Mehrwertsteuer.

Die Hausgemeinschaft machte die gesamte ihr im Zusammenhang mit den Herstellungskosten des Gebäudes in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend. Unter Berufung auf die im deutschen EStG vorgesehene AfA eines Gebäudes setzte sie als Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von 79,67 % des Gebäudes monatlich jeweils 1/12 von 2 % der auf diesen privat genutzten Teil entfallenden Herstellungskosten an. Dagegen vertrat das Finanzamt unter Berufung auf ein Schreiben des deutschen BMF (BStBl. I 2004, 468) die Auffassung, d...

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