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EuGH: Grundfreiheiten verbieten Doppelbesteuerung nicht
Das , Kerckhaert und Morres, betraf eine Frage im Rahmen des folgenden Rechtsstreits: Die Eheleute Kerckhaert und Morres, die in Belgien wohnen, bezogen in den Jahren 1995 und 1996 Dividenden von der in Frankreich ansässigen Eurofers SARL. Die Bruttodividenden unterlagen in Frankreich der Einkommensteuer mit einer Quellensteuer von 15 %. Die Eheleute Kerckhaert und Morres erklärten in Belgien, von Eurofers SARL Einkünfte erhalten zu haben. Sie beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung, ihnen die in Art. 19A Abs. 1 des französisch-belgischen DBA vorgesehene Anrechnung der französischen Quellensteuer zu gewähren. Da diese aber vom belgischen Gesetzgeber abgeschafft worden war, wurde ihr Antrag abgelehnt.
Die Eheleute Kerckhaert und Morres waren der Ansicht, dass die Weigerung, ihnen die Anrechnung zu gewähren, zur Folge habe, dass die Dividenden französischen Ursprungs einer höheren steuerlichen Belastung unterworfen würden als Dividenden in Belgien ansässiger Gesellschaften, und erhoben bei der Rechtbank van eerste aanleg te Gent Klage auf Aufhebung der Entscheidung der belgischen Steuerbehörden, mit der ihr Antrag abgelehnt worden wa...