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Weigerung der französischen Steuerverwaltung, Steuerbefreiungsvoraussetzungen zu bescheinigen
Wird von einem österreichischen Festspielhaus die französische Compagnie XX zu einer künstlerischen Darbietung in Österreich eingeladen, dann unterliegt diese Compagnie nach Art. 17 Abs. 4 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens keiner österreichischen Besteuerung, wenn die "zuständige Behörde" Frankreichs bestätigt, dass diese Compagnie überwiegend aus öffentlichen Mitteln Frankreichs finanziert wird.
"Zuständige Behörde" ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. e des Abkommens der französische Budgetminister oder sein bevollmächtigter Vertreter. Das Ministère de L'Economie des Finances et de l'Industrie, 139, rue de Bercy, 75012 Paris, ist jedenfalls zuständige Behörde. Es ist nicht bekannt, dass diese Qualifikation auch dem örtlichen Inspecteur des Impôts aus Dijon zukommen könnte; daher mag erklärbar sein, warum sich dieser geweigert hat, die abkommenskonforme Bestätigung zu erteilen.
Sollte es bloß durch administrative Hindernisse im ausländischen Staat nicht möglich sein, die - auch in Abs. 20 des BMF-Erlasses zur DBA-Entlastungsverordnung, AÖFV Nr. 127/2006, vorgesehene - offizielle Bestätigung zu erhalten, könnte es auch ausreichen, die Steuerbefreiung zumindest dadurch glaubhaft zu machen, d...