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Suspendierung und Unverzüglichkeitsgrundsatz
Die vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses hat unverzüglich zu erfolgen. Die bis zur Klärung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung (Dienstfreistellung) eines Arbeitnehmers kann die Annahme des Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern. Die Suspendierung muss für den Arbeitnehmer als vorläufige Maßnahme zur Vorbereitung einer Entlassung erkennbar sein. Auch im Fall der Suspendierung kann die danach ausgesprochene Entlassung verfristet sein, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Abschluss der Abklärungen erfolgt ().
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2007 beim beklagten Arbeitgeber als Distributionsleiter beschäftigt. Er wurde am wegen entlassungswürdiger Vorkommnisse dienstfrei gestellt und mit Schreiben vom entlassen. Die Entlassung wurde wegen Manipulationen bezüglich der Abgabestellen und Werbeverzichtserklärungen in Post-Rayonen ausgesprochen. Die Rayone des Klägers wurden vom bis kontrolliert. Am wurde eine interimistische Basenkoordinatorin eingesetzt, die bis S. 12in der von den Manipulationen des Klägers betroffenen Zustellbasis tätig war. Aus den Feststellungen ist aber nicht...