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SWI 12, Dezember 2006, Seite 564

Nach Zuzug zufließende Einkünfte eines aufgegebenen ausländischen Betriebes

(BMF) - Gemäß Art. 7 der dem OECD-MA nachgebildeten Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen steht dem Betriebsstättenstaat das Recht zu, die seinen Betriebsstätten zuzurechnenden Einkünfte der Besteuerung zu unterziehen. In DBA mit Freistellungssystem wird der Ansässigkeitsstaat korrespondierend hierzu verpflichtet, diese Betriebsstätteneinkünfte von seiner Besteuerung freizustellen.

Sind Einkünfte kausal durch die ausländische Betriebsstättenaktivität veranlasst, dann steht dem Betriebsstättenstaat auch dann das Besteuerungsrecht zu, wenn der Betriebsinhaber mittlerweile den ausländischen Betrieb aufgegeben hat und nach Österreich zugezogen ist. Denn die steuerliche Erfassung von positiven und negativen Einkünften aus einer ehemaligen gewerblichen Tätigkeit einer Betriebsstätte obliegt dem Betriebsstättenstaat (in diesem Sinn Zl. 83/14/0107).

Dies gilt - mit "umgekehrten Vorzeichen" - auch dann, wenn Österreich der Betriebsstättenstaat ist und der betreffende Betriebsinhaber in das Ausland verzogen ist. Hat daher eine in Italien ansässige natürliche Person ihr österreichisches gewerbliches Einzelunternehmen mit ausschließlicher inländischer Betriebsstätte im ...

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