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SWI 11, November 2006, Seite 533

Treaty-Shopping mit Holding in Luxemburg

Gerald Toifl

Derzeit kommt es in Deutschland zu einem bemerkenswerten Schlagabtausch zwischen Gerichten, Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Hilversum-Fälle" zusammengefassten Sachverhalten im Lichte der Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 dEStG. Während das BMF die Hilversum-II-Entscheidung des BFH vom noch mit einem Nichtanwendungserlass relativierte, sorgt nunmehr das FG Köln mit seinem Urteil vom mit einer im Vergleich zum BFH noch restriktiveren Auslegung dieser Regelung für den vorläufigen Höhepunkt. Kessler/Eike (Praxis Internationale Steuerberatung 2006, 167 ff.) streichen in einer Urteilsbesprechung die zentrale Frage heraus, wie viel Substanz eine Zwischenholding aufweisen muss, um den nachteiligen steuerlichen Wirkungen des § 50d Abs. 3 dEStG zu entgehen. Nach den Ausführungen des FG Köln liegt eine eigene wirtschaftliche Aktivität bereits dann vor, wenn Finanzierungsaufgaben für die Beteiligungen vorgenommen werden und es zu einer dauerhaften Bündelung der Konzernaktivitäten in Deutschland und der Schweiz auf Ebene der ausländischen Zwischenholding kommt. Entscheidend sei alleine, dass die Zwischenholding geschäftsleitend tätig ist und den Tochtergesellschaften die Konzernstr...

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