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SWI 10, Oktober 2006, Seite 485

Arbeitnehmerentsendungen und Nettolohnvereinbarungen

Gerald Toifl

Die zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen bei entsendeten Arbeitnehmern Stellung genommen. Nettolohnvereinbarung bedeutet, dass der Arbeitnehmer vom ausländischen entsendenden Unternehmen sein Bruttogehalt gekürzt um einen Betrag erhält, der jener Steuer entspricht, die der Mitarbeiter gezahlt hätte, wenn er in seinem Heimatland tätig wäre. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Steuer im Tätigkeitsstaat für den Arbeitnehmer zu zahlen. Schmidt (Praxis Internationale Steuerberatung 2006, 170 ff.) geht insbesondere auf die auch in dem Schreiben der OFD angesprochene Frage der Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber ein. Nach dem Schreiben werden die Prüfer ausdrücklich angewiesen, derartige Zahlungen als Arbeitslohn zu erfassen. Schmidt kommt zu dem Ergebnis, dass nach der Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn vorliege, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer aufgedrängt wird, da dem Arbeitnehmer keine Wahl bleibt und der Vorteil keine Marktgängigkeit besitzt. Da derartige Steuerberaterleistungen regelmäßig im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, ist die Erfassung als Arbeitslohn nicht gerechtfertigt.

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