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Italienische Leasingraten
Lizenzgebühren, die von italienischen Kapitalgesellschaften an zu mehr als 50 % beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Italien in Italien einer 10%igen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Italien von der Besteuerung ausgenommen; dies gilt daher auch für italienische Leasingraten, die als Entgelt für die Vermietung von gewerblichen Ausrüstungsgegenständen gezahlt werden.
Sollte auf italienischer Seite im gegebenen Zusammenhang eine andere Auffassung vertreten werden, nämlich jene, dass Art. 12 Abs. 1 dem Quellenstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht belasse, müsste die Angelegenheit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt werden. (EAS 2773 v. )