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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 341

Grundsatz des Wohlbestehens im Aufteilungsverfahren

iFamZ 2017/183

§§ 81 ff, 94 EheG

Eine Ausgleichszahlung gem § 94 EheG ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang S. 342 des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist. Bei Festsetzung der Ausgleichszahlung ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse wenn möglich für beide Teile eine wirtschaftliche Grundlage gesichert bleiben soll.

Beide Vorinstanzen erkannten der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung über die während der Ehe eingetretene Wertsteigerung des ausschließlich mit Mitteln des Antragsgegners angeschafften Hauses zu. Gegenstand des ao Revisionsrekurses der Antragstellerin ist ausschließlich die Höhe der dem Antragsgegner auferlegten Ausgleichszahlung.

Oberster Grundsatz der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit (RIS-Justiz RS0079235 [T1]). Führt die reale Aufteilung nicht zu einem billigen Ausgleich zwischen den Ehegatten, soll durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeigeführt werden (RIS-Justiz RS0057670; Stabe...

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