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SWI 9, September 2006, Seite 438

BFH zum EU-Auskunftsverkehr

- Spontanauskunft setzt tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung voraus, dass Steuern gerade dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten

- Deutschland: "Einstweilige Anordnung" des FG zur Unterlassung der Erteilung einer Auskunft

Eine deutsche Gesellschaft (Handel mit industriellen Ausrüstungen und Maschinen - Vermittlung bzw. Verkauf von Produkten dritter Herstellerfirmen) schaltete zur Herstellung und Abwicklung von Geschäftskontakten in Russland auf der Grundlage eines Beratervertrages mit einer in Panama ansässigen Firma (einer Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb, vertreten durch einen russischen Staatsbürger) ein selbständiges russisches Unternehmen ein ("Moskauer Repräsentanz"). Als Gegenleistung schuldete die deutsche Gesellschaft der panamesischen Firma 70 % der Gewinne der in Russland betriebenen Geschäfte.

Die finnischen N-Corporation, Herstellerin u. a. von industriellen Ausrüstungsgegenständen, hatte ebenfalls Beratungsverträge mit der panamesischen Firma, vertreten durch den russischen Staatsbürger, zur Eröffnung von Geschäftsmöglichkeiten in Russland. Die Vermittlung von Lieferungen erfolgte über die "Moskauer Repräsentanz", wobei die...

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