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SWI 9, September 2006, Seite 437

Verrechnungspreise und Gemeinschaftsrecht

Gerald Toifl

Nach Ansicht des BFH (, I R 27/03) ist es gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, wenn inländische Unternehmen, die mit einem Unternehmen verbunden sind, welches in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen stehen, steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Diese Regel gilt dann, wenn das verbundene Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig ist, mit dem eine Abkommensregelung nach dem Vorbild des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gilt. Jahn (Praxis internationale Steuerberatung 2006, 138 ff.) weist in seiner Urteilsanmerkung insbesondere darauf hin, dass nach Ansicht des BFH die europäischen Grundfreiheiten nicht per se verletzt werden, wenn Unternehmen im Bereich der EU wegen spezifischer Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Jahn stellt allerdings klar, dass auch nach dem BFH-Urteil nicht abschließend geklärt sei, wie der BFH die Schrankenwirkung des Art. 9 OECD-MA im Verhältnis zu den nationalen Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung beurteile. Diese Frage konnte der BFH in der Entscheidung deshalb offen lassen, weil das einschlägige DBA Deutschland-Italien keine dem Art....

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