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Quellensteuerabzug bei Zahlung an Holding-Gesellschaften
Der BFH hat mit Urteil vom ausgesprochen, dass eine ausländische Gesellschaft ohne eigene Geschäftsräume, eigene Geschäftsausstattung und eigenes Personal dann nicht missbräuchlich zwischengeschaltet i. S. d. § 50d Abs. 3 dEStG ist, wenn die reine Holding-Aktivität der Gesellschaft einem langfristig angelegten konzerninternen Strategiekonzept folgt und in einem Staat (im konkreten Fall in den Niederlanden) angesiedelt wird, in dem der Konzern bereits einem aktiven Engagement durch eine oder mehrere andere Konzerngesellschaften nachgeht. In diesem im Schrifttum als sogenannte Hilversum- II-Entscheidung bezeichneten Urteil geht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung (insbesondere BFH , Hilversum I) ab. Das deutsche BMF hat auf dieses Urteil mit Schreiben vom reagiert und die Nichtanwendung des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus angeordnet. Lieber (IWB Nr. 12 vom , 539 ff., Fach 3, Gruppe 3, 1433 ff.) setzt sich kritisch mit diesem Nichtanwendungserlass auseinander. Dabei sucht sie nach Rechtfertigungsgründen für das BMF-Schreiben und zeigt gleichzeitig gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die getroffene Regelung auf.